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Dienstleistungen für Insolvenzverwalter
Insolvenzverwalter-Boutique – Credo
Die Zahlungsunfähigkeit kann faktisch festgestellt werden, wohingegen die Überschuldung im Rahmen einer besonderen Berechnung als Ergebnis ökonomischer Einschätzungen nicht immer eindeutig ist.
Boutique bezeichnet ein räumlich kleines Einzelhandelsgeschäft mit besonderen, oft aufwändig gestalteten Verkaufsräumen und persönlicher Verkaufsberatung. I.d.R. wird ein relativ enges Sortiment moderner oder exklusiver Artikel (z.B. Bekleidung, Lederwaren, Antiquitäten, Schmuck) angeboten.
In jüngerer Zeit wird der Begriff aber auch auf eine, auf eines oder wenige Rechtsgebiete spezialisierte Anwalts- und Steuerberatungskanzlei verwandt.
Eine solche Steuer-Boutique für Insolvenzverwalter, die von uns mit sämtlichen steuerlichen und buchhalterischen Fragen rund um das Insolvenzverfahren betreut werden können, hat unser Gründer und Senior Partner Herr StB Gerd Tesch in den vergangenen zwei Jahrzehnten aufgebaut.
Gerade auch aufgrund unserer modernen technischen Ausstattung gehören mittlerweile Insolvenzverwalter aus dem gesamten Bundesgebiet zu unseren Mandanten.
Seit 2018 ist Herr Rechtsanwalt und Steuerberater Marcel Becker Teil des Teams der Tesch-Kanzlei.
Seit 2019 führen wir die Kanzlei in der Tradition ihres Gründers Gerd Tesch unter dem neuen Namen Tesch & Partner mbB in die Zukunft und ergänzen unser Dienstleistungsportfolio für unsere sehr spezielle und anspruchsvolle Mandantschaft um die stärker zivilrechtlich geprägten Dienstleistungen, wie etwa die Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungs- oder Haftungsansprüchen.
Gerade auf dem Gebiet der Steuerberaterhaftung, die insbesondere seit der Leitentscheidung des BGH vom 26. Januar 2017 von besonderem Interesse für die Insolvenzverwaltung ist, weil der BGH die Haftung des Steuerberaters für den Insolvenzverschleppungsschaden deutlich ausgeweitet hat, verfügen wir aufgrund unserer Doppelqualifikation als Steuerberater und Rechtsanwälte über eine einzigartige Expertise, die sehr häufig zu einer erheblichen Anreichung der Masse durch Zahlungen der Berufshaftpflicht führt.
Aber auch auf dem Gebiet der Schlussberichtserstellung und der Mitarbeiterverwaltung verfügen wir über eine Expertise, die bundesweit ihresgleichen sucht.
Das heißt, wir bieten unseren Mandanten, die sich aus Insolvenzverwaltern aus dem gesamten Bundesgebiet zusammensetzen, exklusive, maßgeschneiderte Lösungen für sämtliche Fragestellungen, mit denen sie im Rahmen einer Insolvenzverwaltung konfrontiert sind.
Schenken Sie uns Ihr Vertrauen und testen Sie uns!
Ihr Team der Tesch-Kanzlei
Insolvenzverwalter-Boutique – Insolvenzsteuerrecht
Dessen ungeachtet gibt es in der Praxis kaum ein Insolvenzverfahren, in dem nicht auch steuerliche Aspekte und damit die Finanzverwaltung eine wesentliche Rolle spielen. Die Problemfelder reichen von der Abgrenzung der Steuerforderungen als Insolvenz- oder Masseforderungen über Probleme bei der Aufrechnung und Anfechtung bis hin zur Besteuerung von etwaigen Sanierungsgewinnen.
Die Ursache der besonderen Schwierigkeiten des Insolvenzsteuerrechts liegt in den Zielkonflikten zwischen dem Steuerrecht und dem lnsolvenzrecht. Während das Steuerrecht eine gleichmäßige Besteuerung aller Steuersubjekte sicherstellen will, soll das Insolvenzrecht die Gläubiger des Insolvenzschuldners gleichmäßig befriedigen. Diese Zielkonflikte sind durch eine gesetzliche Regelung des Insolvenzsteuerrechts bisher nicht aufgelöst worden. Aber nicht nur der Gesetzgeber, sondern insbesondere auch die Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs (BFH) haben die Schnittstellen zwischen Insolvenz- und Steuerrecht gerade in letzter Zeit noch einmal komplexer gemacht. Und zwar ganz gleich, ob es um Fragen rund um die einzelnen Steuerarten, Aufrechnung, Sonderprobleme bei der Rechnungslegung oder der Haftung geht.
Generell lässt sich zwar sagen, dass dem Finanzamt im Insolvenzverfahren gegenüber den übrigen Gläubigern keine besonderen Vorrechte zustehen. Die in der alten Konkursordnung enthaltenen Fiskus-Privilegien wurden mit der Einführung der Insolvenzordnung zum 01.01.1999 abgeschafft. Bestrebungen, diese Privilegien wieder einzuführen, konnten bislang (mit Ausnahme des zum 01.01.2011 neu eingeführten § 55 Abs. 4 InsO) noch nicht in die Tat umgesetzt werden. Dennoch kommt es bei einigen Finanzämtern immer wieder vor, dass sie die Gesetze auf recht „eigenwillige“ Art zugunsten des Fiskus auslegen. Auch setzt die Finanzverwaltung in jüngerer Zeit zunehmend Spezialisten ein, um Verstöße des Insolvenzverwalters gegen die steuerlichen Erklärungspflichten zu ahnden (siehe auch Insbüro 2017 Heft 11, S.457).
Es gibt also viel zu tun in puncto „Völkerverständigung“ zwischen Finanzämtern und Insolvenzverwaltern. Gerade hier können wir als doppelt qualifizierte Rechtsanwälte und Steuerberater viel für Sie tun.
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